wiederholt haus- und fachärztliche Untersuchungen wegen diesen Symptomen erfolgt (VB M42 S. 7). Diese Feststellung findet insofern eine Stütze in den Akten, als der Beschwerdeführer etwa seinem Hausarzt gegenüber bereits im Jahre 2016 angegeben hatte, er sei früher aktiver Boxer gewesen und habe dabei mehrfach ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten (vgl. VB M37 S. 7). Folglich legte Dr. med. C._____ detailliert und – unter Hinweis auch darauf, dass es weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Amnesie gekommen sei (vgl. VB M32) – schlüssig begründet dar, dass die beklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 stehen.