5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin könne weder beweisen, dass die beiden Blutungen ohne Unfallereignis aufgetreten sein könnten, noch dass er zwei Wochen vor dem Unfallereignis während seiner 100%igen Arbeitstätigkeit für die B._____ AG einen Unfall erlitten habe, welcher für die beiden Blutungen verantwortlich sei, für die aber die Beschwerdegegnerin keine Leistungen gemäss UVG schulde. Gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ sei das Schädel-MRI vom 13. Juli 2022, also nur zwei Monate nach dem Unfallereignis, unauffällig gewesen.