1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (VB A250) ihre Leistungspflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach der Kollision vom 16. Mai 2022 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (namentlich Kopfschmerzen und Schwindel) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.