Aufgrund der unzureichenden medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin lasse sich deren Leistungspflicht für die nach dem Unfall aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen indes nicht zuverlässig beurteilen. So sei etwa unklar, ob das Unfallereignis einen bis dahin asymptomatischen Zustand verschlimmert habe, ob die nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik zum bildgebend erhobenen Befund passe, und ob die diagnostizierte Depression nicht zumindest teilweise natürlich kausal zum Unfall sei. Es sei daher eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (Beschwerde S. 9 f.).