Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen (Taggeld und Übernahme der Heilkosten) aus. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. März 2024, dass mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 16. Mai 2022 diesbezüglich kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Auf eine Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen verzichtete die Beschwerdegegnerin.