In der Folge klagte er v.a. über Kopfschmerzen und Schwindel. Die gleichentags konsultierten erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten gestützt auf ein CT des Schädels ein schmales Epiduralhämatom links infratentoriell und schmale bifrontale Subduralhämatome. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen (Taggeld und Übernahme der Heilkosten) aus.