4.9. Gesamthaft kann auf das ZVMB-Gutachten vom 22. Dezember 2022 somit vollumfänglich abgestellt werden. Aufgrund der darin attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; vgl. E. 2) ist das Erfordernis einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch vorliegenden, durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 6 ATSG) nicht erfüllt, weshalb kein Rentenanspruch besteht.