4.8. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann im Umstand, dass die Gutachter eine "Fixierung der Versicherten auf einen ihr vermeintlich zustehenden Entschädigungsanspruch" diskutierten (vgl. etwa VB 229.1 S. 11), kein Hinweis auf eine Voreingenommenheit oder eine fehlende Neutralität der Gutachter erblickt werden, ist es doch gerade Aufgabe eines Gutachters, zu allfälligen Inkonsistenzen Stellung zu nehmen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.).