4.7. Betreffend die im Gutachten gestellte Diagnose "V.a. Koxarthrose" (VB 229.1 S. 10; vgl. dazu Beschwerde S. 7; Bericht von Dr. med. B._____ vom 12. Mai 2025) ist zunächst anzumerken, dass im Rahmen der Begutachtung eine Röntgenaufnahme des Beckens und der Hüften der Beschwerdeführerin veranlasst wurde. Dabei wurde unter anderem eine bilaterale Koxarthrose festgestellt (VB 229.8 S. 5). Der orthopädische Gutachter hielt diesbezüglich fest, es seien degenerative Veränderungen an den Hüften nachweisbar (VB 229.3 S. 12). Diese Befunde waren den Gutachtern somit bekannt und wurden von ihnen auch nicht in Abrede gestellt.