4.6. Dem Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 16. August 2023 (VB 250 S. 2 ff.; vgl. Beschwerde S. 9 f.) sind keine von den ZVMB-Gutachtern nicht erkannten Aspekte zu entnehmen. Insbesondere stellten die Gutachter das Vorliegen eines Schmerzgeschehens (zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, lumbovertebrales Schmerzsyndrom; vgl. VB 229.1 S. 10) nicht in Abrede (vgl. den mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2025 eingereichten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 12. Mai 2025). Ferner äusserte sich Dr. med. C._____ auch nicht dazu, ob und allenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.