Der neurologische Gutachter hielt diesbezüglich sodann fest, es hätten sich sowohl bei Betrachtung des Längsschnitts gemäss Aktenlage als auch aktuell im Querschnitt deutliche Hinweise auf negative Antwort- und Leistungsverzerrung präsentiert, ohne dass hierfür (aus neurologischer Sicht) hinreichende pathophysiologische krankheitswertige Ursachen festgestellt werden könnten (VB 229.4 S. 20). Ebenfalls fügte der psychiatrische Gutachter an, die Beschwerdeführerin habe über ausgeprägte Kon- zentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet, die sich jedoch im Rahmen der rund 90-minütigen Exploration nicht hätten verifizieren lassen.