4.5. Nachvollziehbar ist im Weiteren auch, dass und weshalb die Gutachter die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten schweren defizitären Leistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen nicht in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogen haben (vgl. Beschwerde S. 8), denn die neuropsychologische Gutachterin stellte diverse Inkonsistenzen fest. So habe ein Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen (SIMS; bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführt) ein auffälliges Resultat ergeben (vgl. VB 229.5 S. 10: