4.4. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hochbauzeichnerin (VB 229.4 S. 4). Dabei handelt es sich um ihre angestammte Tätigkeit, wovon auch die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu Recht ausgingen (VB 229.1 S. 12). Dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils in dieser Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist, ist auch vor dem Hintergrund der leichtgradigen Einschränkungen an ihrer Hüfte ohne weiteres nachvollziehbar. Ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit beim Verein D._____ (wie sie die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten einige Monate ausgeübt hatte;