strecken der Halswirbelsäule sodann zu vermeiden (VB 229.1 S. 11). Dass die Schwindelsymptomatik eine zusätzliche Einschränkung des zumutbaren Tätigkeitsprofils sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht führen sollte, wird weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch ist entsprechendes den Akten zu entnehmen. Vielmehr zeigten sich gemäss neurologischem Gutachter auch im klinischen Untersuchungsbefund keine Hinweise für funktionale Einschränkungen betreffend den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindel (VB 229.4 S. 20).