Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein einmaliger Kreislaufkollaps im Alter von zehn Jahren im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit einem schwerwiegenden Herzfehler in Zusammenhang zu bringen sei, der über all die Jahre ansonsten klinisch inapparent gewesen sei (VB 268 S. 2). Diese Ausführungen der Gutachter betreffend die vorgebrachte Herzproblematik sind ohne Weiteres nachvollziehbar.