Weder im Rahmen der Untersuchung vom 30. August 2022 noch der internistischen Untersuchung während der Begutachtung im Mai 2014 hätten sich Hinweise auf das Vorliegen eines pathologischen kardiologischen Befundes ergeben. Insbesondere habe sich auskultatorisch kein pathologisches Herzgeräusch gezeigt. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein einmaliger Kreislaufkollaps im Alter von zehn Jahren im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit einem schwerwiegenden Herzfehler in Zusammenhang zu bringen sei, der über all die Jahre ansonsten klinisch inapparent gewesen sei (VB 268 S. 2).