4.2. In Ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei an der Begutachtung zu Problemen in der Kindheit befragt worden und sie habe ein persistierendes Foramen ovale angegeben. Hierzu habe sie jedoch auch ausgesagt, sie habe diesbezüglich in der Folge keine weiteren Probleme gehabt. Entsprechende Untersuchungsbefunde, welche eine spätere Problematik hätten vermuten lassen können, seien nicht vorgelegt worden. Weder im Rahmen der Untersuchung vom 30. August 2022 noch der internistischen Untersuchung während der Begutachtung im Mai 2014 hätten sich Hinweise auf das Vorliegen eines pathologischen kardiologischen Befundes ergeben.