In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % ("AUF höchstens 30% als Leistungsminderung, keine Einschränkung der Präsenzzeit"). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % in Form einer leichten Leistungsminderung bei ganztägiger Präsenz. Diese Bewertung dürfte überwiegend wahrscheinlich auch retrospektiv gelten, mindestens auch seit dem erneuten IV-Antrag vom Dezember 2020 (VB 229.1 S. 11 ff.).