2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ZVMB- Gutachten vom 22. Dezember 2022, welches eine orthopädische, eine neurologische, eine psychiatrische, eine allgemeininternistische sowie eine neuropsychologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 229.1 S. 10):