KLV bedarf (vgl. Art. 32 KVG), und danach – unter Ausserachtlassung derjenigen Pflegeleistungen, die den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sind – neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf -8- Grundpflegeleistungen für die Zeit vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 zu verfügen haben. In Anbetracht des unvollständig abgeklärten anspruchsrelevanten Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 ff.; Replik S. 3 f.).