5.4. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer der – die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllenden – Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV bedarf (vgl. Art.