____" vom 10. August 2023 [VB 6], Aufstellung "Pflegeplanung" vom 10. November 2023 [VB 10], "Pflegebericht", in dem die Mutter des Beschwerdeführers die von ihr erbrachten Pflegeleistungen für jeden Tag des Monats August 2023 detailliert aufführte [VB 11], sowie "Ärztliche Verordnung der Pflege" vom 24. Oktober 2023 [VB 12]) mangels darin enthaltener diesbezüglicher Angaben nicht zuverlässig beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher weitere entsprechende Abklärungen treffen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor).