5.3.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Spitex-Verant- wortlichen von der Natur der Sache her bei der Frage, was an Hilfestellung von den Familienangehörigen erwartet werden kann, ein vernünftiger und praktikabler Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 7 mit Hinweis auf RKUV 2006 Nr. KV 376 S. 303, K 156/04). Unklar ist indes, ob die Pflegeverordnung vom 24. Oktober 2023 (VB 12;