BB 2 S. 10). Vielmehr habe sie geprüft, inwiefern der geltend gemachte Pflegeaufwand infolge des jungen Alters des Beschwerdeführers sowieso anfallen würde (Abzüge gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH]), inwiefern anteilsmässig die familiäre Schadenminderungs-, Bei- stands- und Unterstützungspflicht greife und ob die verbleibenden Aufwände den Beizug einer externen Fachperson rechtfertigen würden (VB 19 S. 10; BB 2 S. 10).