5. 5.1. Was die Hilflosenentschädigung der IV für Minderjährige mittleren Grades, die der Beschwerdeführer bezieht, anbelangt (VB 5), sind Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV kumulativ dazu zu erbringen (vgl. E. 3.3), womit unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund der Hilflosenentschädigung keine Reduktion der Vergütung für Grundpflegeleistungen erfolgen kann. Ob die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung des Anspruchs -6-