Sie sind daher kumulativ zu erbringen, ohne dass ein Überentschädigungstatbestand vorliegen könnte. Für eine Reduktion der Vergütung für Grundpflegeleistungen der OKP besteht somit keine gesetzliche Grundlage (vgl. GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, 2025, Rz. 879; BGE 151 V 1).