3.3. Die absolute Prioritätenordnung gemäss Art. 64 Abs. 2 ATSG, nach welcher die Krankenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung subsidiär ist, gilt – gleich wie in Art. 110 KVV – nur in Bezug auf Leistungen gleicher Art. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV und Hilflosenentschädigung der IV nicht im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ATSG von "gleicher Art" (funktional kongruent) und lediglich in relativ geringem Umfang von "gleicher Zweckbestimmung" (sachlich kongruent). Sie sind daher kumulativ zu erbringen, ohne dass ein Überentschädigungstatbestand vorliegen könnte.