57 Abs. 4 KVG). Ebenfalls könnten der OKP nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde. Nicht verrechenbar sei, was dem Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht an Pflege zugemutet werden könne (vgl. BGE 145 V 161 E. 3.3.2 S. 164 mit Hinweisen).