(EVG) hielt im Urteil K 156/04 vom 21. Juni 2006 fest, dass auch Familienangehörige als pflegende Personen in Frage kommen könnten, mit Blick auf das bestehende Missbrauchspotenzial jedoch zu fordern sei, dass in atypischen Konstellationen, namentlich wo die Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter der Spitex einzig in der Pflege von Familienangehörigen bestehe, die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 KVG allenfalls durch den Vertrauensarzt genauer zu überprüfen seien (vgl. Art. 57 Abs. 4 KVG).