KLV näher umschrieben. Nach Art. 7 Abs. 1 KLV gelten als nicht ärztliche Leistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag (Art. 8 KLV) erbracht werden. Die Bedarfsabklärung muss durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann erfolgen (vgl. Art. 8a Abs. 1 KLV). Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Untersuchung und der Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). Massnahmen der Grundpflege nach lit.