3. 3.1. Gemäss Art. 27 KVG übernimmt die OKP bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG), welche nicht durch die IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Die OKP übernimmt nach Art. 24 Abs. 1 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Sie leistet unter anderem einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 lit. c KVG). Der entsprechende Pflegeleistungsbereich wird – gestützt auf Art. 33 lit. b KVV – in Art. 7 ff. KLV näher umschrieben.