Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzüge bzw. macht geltend, soweit ein Abzug gerechtfertigt sei, sei dieser bei der Ermittlung des Pflegeaufwands bzw. bei den verordneten Grundpflegeleistungen bereits berücksichtigt worden. Er habe daher Anspruch auf Grundpflegeleistungen im der ärztlichen Verordnung entsprechenden Umfang (vgl. Beschwerde S. 1 ff.).