würde, abzuziehen. Der verbleibende Aufwand im zeitlichen Umfang von insgesamt 21 Minuten pro Tag würde den Beizug einer externen Fachperson nicht rechtfertigen, womit ihre Leistungspflicht zu verneinen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 19; Beschwerdebeilage [BB] 2). Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzüge bzw. macht geltend, soweit ein Abzug gerechtfertigt sei, sei dieser bei der Ermittlung des Pflegeaufwands bzw. bei den verordneten Grundpflegeleistungen bereits berücksichtigt worden.