2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 2.3. Mit Replik vom 21. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: