snahmen der Abklärung und Beratung erneut. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Angehörigenspitex ab dem 1. November 2023 zu übernehmen. -3-