Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen und lehnte das Gesuch um Übernahme der Kosten der beantragten Leistungen in der Folge – in Bestätigung ihres Schreibens vom 15. Dezember 2023 – mit Verfügung vom 30. Januar 2024 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 17. April 2024 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Januar 2024 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der für die Zeit vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 ärztlich verordneten Grundpflegleistungen durch pflegende Angehörige und der Mas-