Am 24. Oktober 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin von der Spitexorganisation D._____ eine ärztliche Verordnung betreffend für den Beschwerdeführer zu erbringende Grundpflegeleistungen (366.17 Stunden) sowie Massnahmen der Abklärung und Beratung (7.17 Stunden) in Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. April 2024. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen und lehnte das Gesuch um Übernahme der Kosten der beantragten Leistungen in der Folge – in Bestätigung ihres Schreibens vom 15. Dezember 2023 – mit Verfügung vom 30. Januar 2024 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 Einsprache erhob.