Im Jahr 2023 liess sich die Mutter des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass ihr die von ihr für diesen erbrachten Pflegeleistungen vergütet würden, bei der Spitexorganisation D._____ anstellen. Die erste diesbezügliche Bedarfsmeldung der Spitexorganisation D._____ ging am 21. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein und war bis am 30. Oktober 2023 befristet. Die Beschwerdegegnerin bezahlte in der Folge die für die Zeit von August bis Oktober 2023 eingereichten Spitex-Rechnungen. Am 24. Oktober 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin von der Spitexorganisation D.___