8.2.4. Des Weiteren ist dem psychiatrischen Teilgutachten der SMAB auch keine unzureichende Würdigung der subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden aufgenommen, der psychiatrische Gutachter hielt beispielsweise fest, dessen Grundstimmung habe ein insgesamt reduziertes Niveau angenommen, gleichsam verbunden mit einem allgemein verminderten Freudeempfinden ("er habe einfach keine Lebenslust mehr"), Konzentrationsstörungen, einer übermässig raschen Gereiztheit sowie regelmässigen Grübelzwängen über seine derzeit deutlich limitierte Lebenssituation.