Betreffend den vom Beschwerdeführer genannten divergierenden psychiatrischen Befund erklärte Dr. med. J._____ sodann nachvollziehbar, dass er die Diagnosen des psychiatrischen Teilgutachtens des ZMB nicht bestätigen könne, da die diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten Kriterien nicht in ausreichender Form erfüllt gewesen seien (VB 263.4 S. 8).