Ebenso liegen keine Hinweise vor, dass sich der Gutachter zu wenig auf die Untersuchung fokussiert haben könnte. Vielmehr liegt ein ausführliches und fundiert begründetes Gutachten vor. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, dem Verfahrensantrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers zu folgen und die Tonaufnahmen der Begutachtungen bei der SMAB einzuholen.