Weiter sei keine neurologische Abklärung vorgenommen und auch das Kriterium der Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sei nicht erfüllt worden. Zudem seien die vorhandenen Akten nicht im Sinne der rechtsprechungsgemässen Vorgaben gewürdigt worden und auch das Kriterium der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und einer stringenten Beurteilung der medizinischen Situation sei insbesondere beim psychiatrischen Zweitgutachten nicht erfüllt worden (vgl. Beschwerde S. 23 ff.). - 17 -