7.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen und dem orthopädischen Teilgutachten des ZMB die Beweiskraft abgesprochen werden muss, womit es sich bei der Einholung des bidisziplinären Gutachtens bei der SMAB in diesen beiden Fachrichtungen nicht um eine unzulässige second opinion handelte. Gestützt auf das neurologische Teilgutachten des ZMB, das den beweisrechtlichen Anforderungen an eine Expertise genügt, ist davon auszugehen, dass es in neurologischer Hinsicht zu keiner neuanmeldungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheits-zustan- des gekommen ist. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das - 16 -