Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im neurologischen Teilgutachten um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2018; VB 153; 243 S. 2; 235 S. 3), welche im neuanmeldungsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.3 mit Verweis auf BGE 144 I 103 E. 2.1 und BGE 141 V 9 E. 2.3).