Der Gesundheitszustand und das chronische Schmerzsyndrom seien seit Jahren konstant. Eine Verschlechterung in den letzten Jahren aus rein neurologischer Sicht könne nicht konstatiert werden (VB 233 S. 10). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im neurologischen Teilgutachten um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2018;