feststellbare Befunde hinreichend objektiv erklärbar sein. Die Auseinandersetzung des Gutachters mit der im Rahmen einer Neuanmeldung zentralen Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Verfügung vom 9. Januar 2018 (VB 153; vgl. E. 6.2.1.4. hiervor) erweist sich damit als ungenügend und das orthopädische Teilgutachten folglich als nicht schlüssig und nachvollziehbar.