7.4.2.2. Bezüglich der vom orthopädischen Gutachter geschilderten Schmerzthematik ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach subjektive Schmerzangaben alleine für die Begründung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit nicht genügen, sondern die Schmerzangaben durch damit korrelierende fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend objektiv erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.3).