Es sei ihm bewusst, dass die bildgebenden Befunde nicht immer mit den beklagten Beschwerden korrelieren würden und letztlich auf die Klinik abgestellt werden müsse. Da jedoch weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht Inkonsistenzen bestehen würden und die Plausibilität der beklagten Beschwerden aufgrund der klinischen Befunde gegeben gewesen sei, sei aus orthopädischer Sicht aufgrund der Summe der Leiden die Restarbeitsfähigkeit bei Ganztagsarbeit in adaptierter, detailliert festgelegter Tätigkeit mit Einschränkung des Rendements um 50 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes wegen der - 14 -