S. 3; 243 S. 1). Im seinem Teilgutachten führte der Gutachter zudem aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund dessen affektiven Leidens heute "nur unerheblich eingeschränkt". In einer dem körperlichen Leiden optimal adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits durch die somatisch begründbare Verstärkung bei auch körperlich nur leichter Belastung einerseits definiert, andererseits bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund des andauernden Schmerzerlebens eine "erhebliche Einschränkung des Rendements" (VB 217.5 S. 15).