Weiter sei der Widerspruch zu klären, wie der Gutachter auf eine "unerhebliche" Einschränkung in bisheriger Tätigkeit und "ganz erheblichen" Einschränkungen in adaptierter Tätigkeit komme. Schliesslich schätze der Neurologe die adaptierte Arbeitsfähigkeit auf 20 % [recte: 30 %; VB 217.4 S. 30], der Orthopäde auf 50 % und im psychiatrischen Teilgutachten werde keine prozentuale adaptierte Arbeitsfähigkeit angegeben. Wie die Gutachter gesamthaft auf eine 30%ige adaptierte Restarbeitsfähigkeit kämen, sei unklar (VB 225 S. 3).